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Änderung § 1 TGV vom 01.04.2009
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§ 1 TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 1 TGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 62 Abs. 6 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, 2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der 1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, 2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, 6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, | |
(Text alte Fassung) 7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, | (Text neue Fassung) 7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, |
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, 10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, 12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, 14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß. (3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn 1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes). (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland. |
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