Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der TGV am 01.04.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2016 durch Artikel 4a des 7. BesÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | TGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben § 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten | |
(Text alte Fassung) § 5a (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern |
§ 5b (weggefallen) § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort § 7 Sonderfälle § 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs § 9 Verfahrensvorschriften | |
§ 10 (weggefallen) §§ 11 bis 14 (Änderung anderer Vorschriften) § 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | § 10 Anwendungsvorschrift §§ 11 bis 15 (aufgehoben) |
§ 5a (weggefallen) | § 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern |
1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt. | |
§ 10 (weggefallen) | § 10 Anwendungsvorschrift |
§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden. | |
§§ 11 bis 14 (Änderung anderer Vorschriften) | §§ 11 bis 15 (aufgehoben) |
§ 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | § 15 (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2104/v195861-2016-04-01.htm