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Änderung § 7 PfandlV vom 25.03.2009
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§ 7 PfandlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 7 PfandlV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufbewahrung | |
(Text alte Fassung) (1) Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden. (2) Die Pfänder sind in besonderen Räumen oder Behältnissen und leicht auffindbar aufzubewahren. Diese Räume und Behältnisse dürfen nicht gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden. Die Räume müssen trocken, gut zu lüften und zur sicheren Aufbewahrung der Pfänder geeignet sein. (3) Als Ausübung eines anderen Gewerbes im Sinne des Absatzes 2 ist nicht der Verkauf von Sachen anzusehen, die der Pfandleiher aus seinem Pfänderbestand ersteigert hat. (4) Ist dem Pfandleiher der Verlust eines Pfandscheins mitgeteilt worden, so hat er das Pfand unverzüglich mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. | (Text neue Fassung) Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden. |
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