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Synopse aller Änderungen der PfandlV am 25.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2009 durch Artikel 10 des MEG III geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PfandlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Annahme des Pfandes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,

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2. er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.

Er
darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.



2. er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.

2 Er
darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.



§ 7 Aufbewahrung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

(2) Die Pfänder sind in besonderen Räumen oder Behältnissen und leicht auffindbar aufzubewahren. Diese Räume und Behältnisse dürfen nicht gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden. Die Räume müssen trocken, gut zu lüften und zur sicheren Aufbewahrung der Pfänder geeignet sein.

(3) Als Ausübung eines anderen Gewerbes im Sinne des Absatzes 2 ist nicht der Verkauf von Sachen anzusehen, die der Pfandleiher aus seinem Pfänderbestand ersteigert hat.

(4) Ist dem Pfandleiher der Verlust eines Pfandscheins mitgeteilt worden, so hat er das Pfand unverzüglich mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.




Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

§ 8 Versicherung


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Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.



Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.

§ 11 Überschüsse aus der Verwertung


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Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.



(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.


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§ 13 Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden unbeschadet des § 14 Abs. 1 die nachstehenden Vorschriften, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, aufgehoben:

1. das preußische Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 265) in der Fassung

des Artikels 41 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 177),

des preußischen Gesetzes vom 7. Juli 1920 (Preußische Gesetzsammlung S. 387) zur Abänderung des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (Gesetzsammlung S. 265),

der preußischen Verordnung zur Abänderung des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe und des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 23. November 1923 (Preußische Gesetzsammlung S. 534, 550) und

des preußischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (Gesetzsammlung S. 265) vom 28. September 1936 (Preußische Gesetzsammlung S. 149):

mit Ausnahme der §§ 20 und 21 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881, für die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen;

2. das bremische Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe vom 16. Oktober 1881 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 129) in der Fassung

des bremischen Gesetzes vom 20. November 1920 zur Abänderung des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 16. Oktober 1881 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1920 S. 543) und des bremischen Gesetzes vom 8. Januar 1938 zur Änderung des Gesetzes vom 16. Oktober 1881 betreffend das Pfandleihgewerbe (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1938 S. 1);

3. das Berliner Ortsgesetz über die Einführung der Bedürfnisfrage bei Pfandleih- und Pfandvermittler-Genehmigungen vom 6. Februar 1923 (Gemeindeblatt der Stadt Berlin S. 66);

4. das hamburgische Gesetz über das Pfandleihgewerbe vom 14. März 1923 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 239) in der Fassung

des hamburgischen Gesetzes über das Pfandleihgewerbe vom 31. März 1938 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103);

5. das Cirkular des preußischen Ministers des Innern an sämtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien sowie an das Königl. Polizeipräsidium, den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufshändler betreffend vom 21. September 1879 (Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten S. 253);

6. die preußische Bekanntmachung betreffend den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 16. Juli 1881 (Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten S. 169);

7. die württembergische Verfügung betreffend den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 15. März 1882 (Regierungsblatt für Württemberg S. 83) in der Fassung

der Verfügung vom 28. Mai 1882 (Regierungsblatt für Württemberg S. 200),

der württembergischen Verordnung über den Gewerbebetrieb der Pfandleiher vom 4. April 1927 (Regierungsblatt für Württemberg S. 132) und

der württembergischen Verordnung über den Gewerbebetrieb der Pfandleiher vom 7. März 1932 (Regierungsblatt für Württemberg S. 44);

8. die hessische Verordnung das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend vom 2. August 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 421) in der Fassung

der hessischen Verordnung vom 2. August 1922 (Hessisches Regierungsblatt S. 213) betreffend Abänderung der Verordnung über das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler vom 2. August 1899 (Regierungsblatt S. 421);

9. die oldenburgische Bekanntmachung des Staatsministeriums für das Großherzogtum betreffend den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 11. April 1892 (Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg S. 624);

10. die preußische Bekanntmachung betreffend den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 11. Juli 1902 (Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten S. 135, Ministerialblatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung S. 298);

11. die preußische Bekanntmachung betreffend den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 4. Februar 1907 (Ministerialblatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung S. 66);

12. die preußische Verfügung und Bekanntmachung betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher vom 10. April 1908 (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung S. 85, Ministerialblatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung S. 202);

13. die bayerische Bekanntmachung das Pfandleihgewerbe betreffend vom 11. Februar 1911 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 31),

a) für Rheinland-Pfalz: Bayerische Bekanntmachung das Pfandleihgewerbe betreffend vom 11. Februar 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 83) in der Fassung

der Bekanntmachung das Pfandleih- und Pfandvermittlungsgewerbe betreffend vom 8. Januar 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 18),

b) für das Saarland: Bayerische Bekanntmachung das Pfandleihgewerbe betreffend vom 11. Februar 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 83) in der Fassung vom 15. Juni 1932 (Ministerialamtsblatt der bayerischen inneren Verwaltung S. 50);

14. die bayerische Bekanntmachung das Pfandvermittlungsgewerbe betreffend vom 11. Februar 1911 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 38),

für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

bayerische Bekanntmachung das Pfandvermittlungsgewerbe betreffend vom 11. Februar 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 94) in der Fassung

der Bekanntmachung das Pfandleih- und Pfandvermittlungsgewerbe betreffend vom 8. Januar 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 18);

15. die preußische Bekanntmachung betreffend Erhöhung der den Pfandleihern zugebilligten Zinsen vom 23. Juli 1920 (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung S. 310, Ministerialblatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung S. 250);

16. die preußische Verfügung betreffend die Erhöhung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 31. August 1922 (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung S. 883);

17. die hamburgische Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Gesetzes über das Pfandleihgewerbe vom 14. März 1923 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 245);

18. die preußische Verordnung über die Abkürzung der Fristen und die Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 11. Februar 1924 (Preußische Gesetzsammlung S. 113);

19. die preußische Verordnung über die Abänderung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 17. Dezember 1924 (Preußische Gesetzsammlung S. 761);

20. die preußische Verordnung über die Abänderung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 23. Juli 1925 (Preußische Gesetzsammlung S. 94);

21. die preußische Verordnung über die Abänderung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 5. August 1926 (Preußische Gesetzsammlung S. 250);

22. der preußische Runderlaß betreffend das Pfandleihergewerbe vom 3. August 1928 (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung S. 878);

23. die Ergänzungsbekanntmachung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. April 1929 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 152);

24. die preußische Verordnung über die Herabsetzung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 24. Oktober 1933 (Preußische Gesetzsammlung S. 392);

25. die preußische Verordnung vom 26. Dezember 1933 (Preußische Gesetzsammlung 1934 S. 10) zur Änderung der Verordnung über die Herabsetzung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 24. Oktober 1933 (Gesetzsammlung S. 392);

26. der preußische Runderlaß betreffend Zinsen im Pfandleihgewerbe vom 28. Dezember 1933 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1934 S. 15);

27. die preußische Verordnung über die Zinsen und sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 30. September 1936 (Preußische Gesetzsammlung S. 150);

28. der Runderlaß betreffend Zinsen und sonstige Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 7. Oktober 1936 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1337);

29. der Runderlaß betreffend Pfandscheine für das private Leihhausgewerbe vom 22. Juli 1937 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1251);

30. die bremische Verordnung über die Vergütungen und den Ausweiszwang im Pfandleihgewerbe vom 1. September 1937 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 180);

31. die preußische Verordnung über die Zinsen und die sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe bei der Beleihung von Kraftfahrzeugen vom 30. Mai 1939 (Preußische Gesetzsammlung S. 67);

32. der Runderlaß betreffend Pfandscheine und Pfandbücher im privaten Leihhausgewerbe vom 30. Mai 1939 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1269);

33. der Runderlaß vom 24. Juni 1941 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1172) betreffend Verordnung über die Zinsen und die sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe bei der Beleihung von Kraftfahrzeugen vom 30. Mai 1939 (Preußische Gesetzsammlung S. 67);

34. die Berliner Verordnung über die Zinsen und sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 19. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1196);

35. die nordrhein-westfälische Verordnung NW PR Nr. 8/52 über die Zinsen und sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 16. August 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 189);

36. die bremische Anordnung BM 11/52 über Gebühren im privaten Pfandleihgewerbe vom 18. August 1952 (veröffentlicht im Weserkurier Nr. 189 vom 19. August 1952);

37. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Zinsen und sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 19. Februar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 15) in der Fassung

der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zinsen und sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 11. Juni 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 73);

38. die niedersächsische Verordnung über Zinsen und sonstige Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom 23. Februar 1953 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Sonderband I - S. 578);

39. die hamburgische Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 13. Juli 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77) in der Fassung

der hamburgischen Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 18. April 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 127);

40. die bayerische Landesverordnung über die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Pfandleihgewerbes vom 3. April 1958 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 59).

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind unbeschadet des § 14 Abs. 1 die nachstehenden Vorschriften, soweit sie den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher betreffen, nicht mehr anzuwenden:

1. §§ 20 und 21 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 265) in den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen;

2. Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604);

3. die badische Verordnung das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend vom 20. März 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden S. 533);

4. die baden-württembergische Verordnung über Gebühren im Pfandleihgewerbe vom 25. Oktober 1952 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 48) in der Fassung

der baden-württembergischen Verordnung zur Ergänzung der Verordnung BW 5/52 über Gebühren im Pfandleihgewerbe vom 1. August 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 144);

5. die braunschweigisch-lüneburgische Bekanntmachung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und Trödler vom 9. März 1911 (Gesetz- und Verordnungs-Sammlung für die Herzoglich Braunschweigischen Lande S. 155).



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Übergangsvorschriften




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgewickelte Pfandleihgeschäfte sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.

(2) Der Pfandleiher hat die Benutzung von Räumen, die er bei Inkrafttreten dieser Verordnung für den Geschäftsbetrieb benutzt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Berlin-Klausel




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 auch im Land Berlin.



 

§ 16 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und deren Räume und Behältnisse gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden, unterliegen der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 erst ab 1. Januar 1966.



(2) (aufgehoben)