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§ 5 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)
neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 5 Annahme des Pfandes
(1) 1Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß
- 1.
- er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
- 2.
- er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen V. v. 28. April 2016 BGBl. I S. 1046 m.W.v. 7. Mai 2016
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Frühere Fassungen von § 5 PfandlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 10 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
aktuell | vor 25.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PfandlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PfandlV Überschüsse aus der Verwertung (vom 25.03.2009)
... Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 ... § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die ... 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss ...
§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... 3. (weggefallen) 4. einer Vorschrift a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens, b) des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 10 MEG III Änderung der Pfandleiherverordnung
... vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „abzuführen" die Wörter „oder ... 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 2 ImmVermVEV Änderung der Pfandleiherverordnung
... wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ...
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