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§ 14 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)
neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 14 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 10 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
Frühere Fassungen von § 14 PfandlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 10 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 PfandlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 10 MEG III Änderung der Pfandleiherverordnung
... auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen." 5. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben. 6. § 16 Abs. 2 wird ...
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