Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 PfandlV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 BEV 2024 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der PfandlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Aushang


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.