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§ 12 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)
neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 12 Aushang
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
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Zitierungen von § 12 PfandlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder 9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht ...
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