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§ 12 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)

neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 12 Aushang



Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.

 
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Zitierungen von § 12 PfandlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder 9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht ...