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Änderung § 12a PfandlV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12a PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

3. (weggefallen)

4.
einer Vorschrift

(Text neue Fassung)

1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

2.
einer Vorschrift

a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder

c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

6.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

7.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder

9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.




3. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

5.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder

6.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.

(heute geltende Fassung)