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Änderung § 12a PfandlV vom 13.03.2013
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§ 12a PfandlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung | § 12a PfandlV n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a Abs. 2 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt, 3. (weggefallen) 4. einer Vorschrift a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens, b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert, 6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird, 7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt, 8. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder 9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt. |
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