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Synopse aller Änderungen der PfandlV am 07.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Mai 2016 durch Artikel 2 der ImmVermVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PfandlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Buchführung


(1) 1 Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2 Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. 3 Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. 4 § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein

1. laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,

2. Tag des Vertragsabschlusses,

3. Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,

4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,

5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,

6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,

7. Tag der Einlösung,

8. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

a) Art, Hersteller und Typ,

b) amtliches Kennzeichen,

c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,

d) Anzahl der Ersatzreifen,

e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),

9. Zahlungen des Verpfänders,

10. Tag der Verwertung,

11. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und

12. bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Annahme des Pfandes


(1) 1 Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,

vorherige Änderung

2. er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.



2. er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.

2 Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.