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§ 4 - Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchGAbschn3V k.a.Abk.)
V. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 01.10.1979; FNA: 53-2-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.10.1979; FNA: 53-2-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 4 Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige
(1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über
- 1.
- Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,
- 2.
- die Dauer und die Art des Wehrdiensts,
- 3.
- die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen,
- 4.
- die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten Beiträge,
- 5.
- eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 6.
- die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.
(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.
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