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§ 8 - Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)

Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung



(1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.

(2) Die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Versicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskrankenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist möglich. § 147 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.