Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben

Zweite Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (2. StrVGMAÜV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1768; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Geltung ab 10.08.1991; FNA: 2129-16-3 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1



Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer zuständig.

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§ 2



Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung von der Luft aus im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zuständig.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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