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§ 1 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für

1.
die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und

2.
die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.





 

Frühere Fassungen von § 1 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckProdAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZuckProdAbgV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die ...
§ 6 ZuckProdAbgV Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (vom 14.06.2014)
... unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden. (3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese ...
§ 8 ZuckProdAbgV Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
... Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen 1. jedem Zuckerhersteller einen ...
§ 13 ZuckProdAbgV Zuckerbuch, Anordnung weiterer Aufzeichnungen (vom 01.01.2015)
...  (4) Der Hersteller hat in die Bücher, die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben maßgebend sind, nach näherer Anordnung alle für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ...