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§ 4 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Anzeigeverpflichtung
(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen
- 1.
- bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,
- 2.
- bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.
(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
(4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über
- 1.
- die gelieferte oder eingeführte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,
- 2.
- die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und
- 3.
- die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist,
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 28. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 4 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
aktuell vorher | 16.11.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 09.11.2006 BGBl. I S. 2594 |
aktuell | vor 16.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckProdAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZuckProdAbgV Muster, Vordrucke (vom 14.06.2014)
... Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist." 9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
Artikel 1 2. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „in der Anlage" durch die Wörter „im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Subventionsverordnung Zucker
V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 5 ZuckSubvV Antrag auf Gewährung der Subventionen
... Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag darf frühestens zusammen mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1 der Produktionsabgabenverordnung Zucker vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt ...
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