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§ 5 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Werkverträge über die Herstellung von Zucker
(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist
- 1.
- im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,
- 2.
- wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und
- 3.
- wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 28. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 5 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckProdAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZuckProdAbgV Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
... (2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... die Wörter „oder eingeführte" eingefügt. 10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verarbeiter" die Wörter „nach Artikel ...
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