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Änderung § 9 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 16.11.2006
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Festsetzung der Abgaben | |
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen, 2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach Nummer 1, 3. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgesetzte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose, 4. die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose und 5. die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen Zucker. (2) Für die Bekanntgabe der Bescheide nach Absatz 1 gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (3) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt. | (Text neue Fassung) 1. die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und 2. die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen. (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt. |
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