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Änderung § 3b Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 14.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung
§ 3b n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Anzeige über Änderungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung über die einheitliche GMO nicht beeinträchtigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.



(heute geltende Fassung)