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Synopse aller Änderungen der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung am 14.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juni 2014 durch Artikel 2 der 3. MORZuckerÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckProdAbgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Hersteller

Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller,

2. Zuckerhersteller

die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne der Nummer 4 herstellen oder gewinnen, auch wenn Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,

3. Isoglukosehersteller

die Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glukose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glukose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,

4. Zucker

die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse,

5. Isoglukose

die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,

6. Verarbeiter

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Unternehmen im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten.

(Text neue Fassung)

Unternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten.

(heute geltende Fassung) 

§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes


(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:

1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,

2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,

3. eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung oder Isoglukoseherstellung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung über die einheitliche GMO nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.



(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 3b Anzeige über Änderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung über die einheitliche GMO nicht beeinträchtigt werden.



(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.



§ 3g Liefervertrag und Lieferschein


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.



Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.



(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.

(2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.

(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.



§ 7 Muster, Vordrucke


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesminister der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.



Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Festsetzung der Abgaben


(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

vorherige Änderung

1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und

2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.



1. die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2. die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.