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Änderung § 3g Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 14.06.2014

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§ 3g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung
§ 3g n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3g Liefervertrag und Lieferschein


(Text alte Fassung)

Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.

(Text neue Fassung)

Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.

(heute geltende Fassung) 

 
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