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Änderung § 5 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Werkverträge über die Herstellung von Zucker


(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist

1. im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,

2. wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und

3. wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt

(Text alte Fassung)

zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.

(Text neue Fassung)

zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.

(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.




 
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