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Änderung § 9 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Festsetzung der Abgaben | |
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest: | |
(Text alte Fassung) 1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, 2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, 3. die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, 4. den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und 5. die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind. (2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen. (3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. (5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten. (6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt. | (Text neue Fassung) 1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und 2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen. (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt. |
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