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Änderung § 52 BNatSchG vom 17.12.2006
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§ 52 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 52 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Ermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, b) europäische Vogelarten, 2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind, 2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Haltung oder die Zucht von Tieren, 2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken. (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können, 2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können, zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (6a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. |
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, 2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 49, 3. die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 49, 4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote. | |
(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich | (8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit sie sich |
1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen, 2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder 3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen | |
beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. | beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. |
(9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. |
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