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§ 2 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1.
"Teilsysteme" die in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG aufgeführten Teilsysteme, unterschieden in strukturelle und funktionelle Bereiche,

2.
"Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2001/16/EG gelten und die die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gewährleisten, und nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2001/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind,

3.
"Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen sowie Computerprogramme und andere immaterielle Produkte, die in einem Teilsystem verwendet sind oder verwendet werden sollen, soweit diese in den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als solche festgelegt sind,

4.
"Umrüstung" Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird,

5.
"benannte Stellen" Stellen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie 2001/16/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen,

6.
"Überführungsfahrten" Fahrten aus betrieblichen Gründen ohne Beförderung von Fahrgästen oder Gütern,

7.
"Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter.