Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)
V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1653; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 04.07.2005; FNA: 930-9-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 04.07.2005; FNA: 930-9-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 3 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
Zitierungen von § 3 KonVEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonVEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonVEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KonVEIV Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
... 3. Herstellern. (3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe des § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis 1. einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2129/a30191.htm