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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 6 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)
V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1653; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 04.07.2005; FNA: 930-9-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 04.07.2005; FNA: 930-9-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Besitzwechsel
Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung ist verpflichtet für den Fall, dass er den Gegenstand der Genehmigung abgibt oder zeitweilig überlässt, dem neuen Nutzungsberechtigten die Inbetriebnahmegenehmigung auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem bisherigen Inhaber den Empfang der Genehmigung schriftlich zu bestätigen. Eine Kopie der Bestätigung und der Inbetriebnahmegenehmigung ist der für den neuen Nutzungsberechtigten zuständigen Genehmigungsbehörde zu übersenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle weiteren Besitzwechsel.
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