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§ 9 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 9 Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten



(1) Eine Interoperabilitätskomponente darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG ausgestellt hat, nachdem nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen eine benannte Stelle oder ein Hersteller ein Bewertungsverfahren nach Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat, und die Konformität und Gebrauchstauglichkeit im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 2001/16/EG tatsächlich besteht.

(2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskomponenten in ihrem Einsatzgebiet ordnungsgemäß installiert und instand gehalten sowie bestimmungsgemäß verwendet werden.

(3) Eine Interoperabilitätskomponente darf auch bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 und 2 nicht in Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Betriebsbereitschaft, des Schutzes der Gesundheit, des Umweltschutzes und der technischen Kompatibilität erfüllt sind.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und für die Herstellung zum Eigengebrauch.