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Anlage - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

Anlage (zu § 8 Abs. 2 Nr. 3) Kriterienkatalog zur Notwendigkeit einer erneuten Inbetriebnahmegenehmigung nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen



(BGBl. I 2005 S. 1657 - 1658)

Folgende Fälle erfordern eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung:

1.
Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) gemäß UIC-Merkblatt 518

(Stand: UIC 518 2003-01; UIC 518-1 2004-05; UIC 518-2 2004-06) 1)

1.1


bei Ein-/Umbau von "neuen" Technologien, z.B. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/Wagenkastensteuerungen etc.

1.2


bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:

A. Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung) 
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen2 Q0 ≤ 200 kN
2. Spezialfahrzeuge2 Q0 ≤ 225 kN
B. Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul 
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagenvzul ≤ 160 km/h
2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10 tvzul ≤ 160 km/h
3. Triebwagen, Reisezugwagenvzul ≤ 200 km/h
4. Güterwagen, Spezialfahrzeugevzul ≤ 120 km/h
C. Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul 
1. Lokomotiven, Triebköpfeufzul ≤ 150 mm
2. Güterwagen, Spezialfahrzeugeufzul ≤ 130 mm
3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen (z.B. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte)ufzul ≤ 165 mm



1.3


bei um weniger als 10% von den sicherheitsrelevanten Grenzwerten abweichenden Auswertungsergebnissen, ausgedrückt durch einen Sicherheitsfaktor λ < 1,1

1.4


bei Überschreitung der in

-
UIC-Merkblatt 518 - Anlage B "Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit, Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten" oder

-
in CEN TC 256 - prEN 14363 "Bahnanwendungen - Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen - Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche" (Stand: 2002-11) 2) in Tabelle 3

festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter.

Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 - prEN 14363 heranzuziehen.

2.
Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10%, mindestens aber 10 km/h

Bei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der Genehmigungsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z.B. Nachweise für Bremstechnik, Wechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

3.
Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20%

(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2001-09) 2))

Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z.B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

4.
Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)

Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen Nachweise zu führen (z.B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).

Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

5.
Änderungen der Konzepte für

5.1


Notausstieg und Rettung

Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bauart (z.B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).

Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptänderung zu betrachten.

5.2


Brandschutz

Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10; DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) 2) bzw. prEN 45545 (Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) 2) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart verwendeten Materialien (z.B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).

5.3


Arbeitsschutz und Umweltschutz

1.
Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z.B. Führerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).

2.
Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z.B. hinsichtlich Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).

5.4


Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software

Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne eines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehörde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.

Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung.

Nur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen modulspezifischen Softwareänderungen (z.B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt.

Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11) 2) ein von der Genehmigungsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.


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1)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.

2)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.