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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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Anlage - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)
V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1653; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 04.07.2005; FNA: 930-9-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 04.07.2005; FNA: 930-9-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage (zu § 8 Abs. 2 Nr. 3) Kriterienkatalog zur Notwendigkeit einer erneuten Inbetriebnahmegenehmigung nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen
(BGBl. I 2005 S. 1657 - 1658)
Folgende Fälle erfordern eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung:
Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 - prEN 14363 heranzuziehen.
Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z.B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bauart (z.B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptänderung zu betrachten.
Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10; DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) 2) bzw. prEN 45545 (Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) 2) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart verwendeten Materialien (z.B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne eines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehörde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.
Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung.
Nur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen modulspezifischen Softwareänderungen (z.B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt.
Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11) 2) ein von der Genehmigungsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.
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Folgende Fälle erfordern eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung:
- 1.
- Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) gemäß UIC-Merkblatt 518
- 1.1
- 1.2
A. Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung) | |
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen | 2 Q0 ≤ 200 kN |
2. Spezialfahrzeuge | 2 Q0 ≤ 225 kN |
B. Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul | |
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen | vzul ≤ 160 km/h |
2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10 t | vzul ≤ 160 km/h |
3. Triebwagen, Reisezugwagen | vzul ≤ 200 km/h |
4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge | vzul ≤ 120 km/h |
C. Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul | |
1. Lokomotiven, Triebköpfe | ufzul ≤ 150 mm |
2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge | ufzul ≤ 130 mm |
3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen (z.B. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) | ufzul ≤ 165 mm |
- 1.3
- 1.4
- -
- UIC-Merkblatt 518 - Anlage B "Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit, Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten" oder
- -
- in CEN TC 256 - prEN 14363 "Bahnanwendungen - Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen - Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche" (Stand: 2002-11) 2) in Tabelle 3
Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 - prEN 14363 heranzuziehen.
- 2.
- Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10%, mindestens aber 10 km/h
- 3.
- Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20%
Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z.B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
- 4.
- Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)
Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
- 5.
- Änderungen der Konzepte für
- 5.1
Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bauart (z.B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptänderung zu betrachten.
- 5.2
Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10; DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) 2) bzw. prEN 45545 (Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) 2) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart verwendeten Materialien (z.B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
- 5.3
- 1.
- Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z.B. Führerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).
- 2.
- Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z.B. hinsichtlich Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).
- 5.4
Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne eines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehörde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.
Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung.
Nur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen modulspezifischen Softwareänderungen (z.B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt.
Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11) 2) ein von der Genehmigungsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.
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- 1)
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.
- 2)
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
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