Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 2. SprengV vom 09.03.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 2. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 6 GefStoffVuaÄndV am 9. März 2007 und Änderungshistorie des 2. SprengV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
§ 2 2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Anforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.

(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige