Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 5 zum Anhang 2. SprengV vom 01.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GefStoffVuaÄndV am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des 2. SprengV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 5 zum Anhang 2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
Anlage 5 zum Anhang 2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs


(Text alte Fassung)


Verträglichkeitsgruppe
| Bezeichnung

A | Zündstoff

B | Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen

C | Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff

D | Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen

E | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung

F | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung

G | Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz

S*)
| Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.

---

*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.

(Text neue Fassung)


Verträglichkeits-
gruppe
| Beschreibung

A | Zündstoff.

B | Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind
Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd-
hütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.


C | Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff.


D | Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex-
plosivstoff,
jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs-
vorrichtungen
und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk-
samen Sicherungseinrichtungen.


E | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei
Sicherungsvorrichtungen, mit
treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer
Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).


F | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender
Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit
oder entzündbarem Gel oder
Hypergolen bestehen) oder
ohne treibende Ladung.

G | Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.

H | Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.

J | Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares
Gel enthält.

L | Explosivstoff oder
Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B.
wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper-
golen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art
erfordert.


N
| Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.

S*) | Explosivstoff
so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende
Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück
durch
Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung
auf
ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß-
nahmen
in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin-
dert
werden.


*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.