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Änderung § 2 2. SprengV vom 09.03.2007
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§ 2 2. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung | § 2 2. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Anforderungen | |
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden. |
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