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§ 17c - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4.
- Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 17c FStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 2a Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17c FStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17c FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 FStrG Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...
Zitat in folgenden Normen
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)
Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
§ 3 FStrBAG Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (vom 05.06.2021)
... 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie 4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht ... vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. ... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs." 9. In § 17c Nummer 3 werden nach dem Wort „und" die Wörter „Veröffentlichung im Internet ...
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 2a InvBeG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... § 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... eingefügt. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: „§ 17 Erfordernis der Planfeststellung ... 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die ... 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 7 PlVereinhG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... c) Nummer 6 wird Nummer 2. d) Nummer 7 wird aufgehoben. 4. § 17c Nummer 4 wird aufgehoben. 5. § 17e Absatz 6 wird aufgehoben. 6. In ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
... 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie 4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht ... vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. ... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die ...
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes." 4. In § 7 Absatz 3 werden nach ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
... §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes. (4) Die frühe ...
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