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§ 17e - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 17e Rechtsbehelfe



(1) 1§ 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,

2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,

5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder

6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)

in der Anlage 1 aufgeführt sind. 2Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 17e FStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 17.12.2006 (14.05.2007)Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.05.2007 BGBl. I S. 691
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17e FStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17e FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FStrG Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 29.12.2023)
... Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt ...
Anlage 1 FStrG (zu § 17e Absatz 1) (vom 29.12.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)
Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
§ 3 FStrBAG Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (vom 05.06.2021)
... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befugnisse auf das ...

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a, 17b, 17d, 17e , 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Aufgabenwahrnehmung ...

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 23 InvKG Sofortvollzug (vom 29.12.2023)
... die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend ...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 50 VwGO (vom 29.12.2023)
... bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes , über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 1 beantragen." b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: „ § 17e gilt entsprechend." 8. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst: ... die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt. 10. § 17e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... ersetzt. 17. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1 ) Vorbemerkung: Im Sinne dieser Anlage bedeuten 1. A: ...
Artikel 9 VGenVBG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden." 2. ...
Artikel 11 VGenVBG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes , über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung ... statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden." ... mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung." 5. § 17e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... eingefügt. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: „§ 17 Erfordernis der Planfeststellung  ... gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 17e Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für ... ist." 9. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 17e Abs. 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 7 PlVereinhG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Nummer 7 wird aufgehoben. 4. § 17c Nummer 4 wird aufgehoben. 5. § 17e Absatz 6 wird aufgehoben. 6. In § 19a werden nach dem Wort ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befugnisse auf das ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2082
Artikel 1 7. FStrGÄndG
... gebunden." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 17e Absatz 1 ) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ...

Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 2 KStrStG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende ...
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes ." 4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
... 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes . (4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom ...