§ 17e Rechtsbehelfe
- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges,
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
- 6.
- ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der
Anlage 1 aufgeführt sind.
2Satz 1 gilt auch für nach
§ 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(2)
1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)
1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln.
5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
6§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)
Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021) ... und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a, 17b, 17d, 17e , 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Aufgabenwahrnehmung ...
Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 23 InvKG Sofortvollzug (vom 29.12.2023) ... die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 50 VwGO (vom 29.12.2023) ... bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes , über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes ... 1 beantragen." b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: „ § 17e gilt entsprechend." 8. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst: ... die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt. 10. § 17e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. 17. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1 ) Vorbemerkung: Im Sinne dieser Anlage bedeuten 1. A: ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes ... Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung ... statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden." ... mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung." 5. § 17e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... eingefügt. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: „§ 17 Erfordernis der Planfeststellung ... gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 17e Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für ... ist." 9. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 17e Abs. 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2082
Artikel 1 7. FStrGÄndG ... gebunden." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 17e Absatz 1 ) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ...
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Zitate in aufgehobenen TitelnMaßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020) ... 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes . (4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom ...
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