Tools:
Update via:
§ 3 - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
|
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
|
§ 3 Straßenbaulast
(1) 1Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. 3Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.
(1a) 1Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen ist der Straßengrund. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische Umsetzbarkeit zu beachten.
(1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf Jahren in einem Kataster festzuhalten.
(2) 1Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. 2Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(3) 1Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. 2Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 FStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
aktuell vorher | 01.10.2020 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1528 |
aktuell | vor 01.10.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 FStrG Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. (15) § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nicht für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das ...
Zitat in folgenden Normen
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § ...
Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 10 FernstrÜG Übergang von Rechten und Pflichten, laufende Verfahren
... Namen mit Dritten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und marktübliche Preise ...
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)
Artikel 13 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3141; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 5 InfrGG Gegenstand der Gesellschaft (vom 29.12.2023)
... wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen ...
InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... (Gesellschaft) wird beliehen 1. mit Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung und 2. mit ... 1. das Aufstellen von Verkehrszeichen bei nicht verkehrssicherem Zustand der Straße ( § 3 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes ), 2. den Erlass von Duldungsverfügungen, die auf das Betreten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 1 8. FStrGÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Betriebswege auf Brücken im Zuge von ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... die Wörter „im Internet veröffentlichten oder" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die ... 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. (15) § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nicht für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist." 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf ...
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 2 AEGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Duldungspflichten im ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 922
Artikel 1 10. FStrÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... werden." 3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ... werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11" durch die Angabe „ § 3 Absatz 4" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2137/a30273.htm