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§ 10 - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 10 Schutzwaldungen
(1) 1Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. 2Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären.
(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 10 FStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
aktuell | vor 01.01.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 FStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 FStrG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt, 11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält, ...
§ 24 FStrG Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10 . (8) (weggefallen) (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswaldgesetz
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 12 BWaldG Schutzwald (vom 01.03.2010)
... schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des ...
InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... die Erklärung zu Schutzwaldungen längs der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung ( § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung, die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt), 14. die Anzeige einer geplanten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" eingefügt. 12. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Schutzwaldungen (1) Waldungen und ... eingefügt. 12. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Schutzwaldungen (1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße ...
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