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§ 13 - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 13 Unterhaltung der Straßenkreuzungen
§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) 1In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. 2Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.
(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 13 FStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b FStrG Ermächtigung zu Rechtsverordnungen (vom 29.12.2023)
... bestimmt wird; 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören; 3. die Berechnung und die Zahlung ... gehören; 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)neugefasst durch Artikel 2 V. v. 02.12.1975 BGBl. I S. 2984
Zitat in folgenden Normen
Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)
V. v. 01.07.2010 BGBl. I S. 856; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
§ 2 ABBV Berechnung
... zu ermitteln. Satz 1 findet für die Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 13 Absatz 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes keine Anwendung. (4) Der ...
Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)
neugefasst durch Artikel 2 V. v. 02.12.1975 BGBl. I S. 2984
§ 1 FStrKrV Höhengleiche Kreuzungen
... Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, ...
§ 2 FStrKrV Über- und Unterführungen
... Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören 1. die Widerlager ...
InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... anderen öffentlichen Verkehrswegen sowie Gewässern gerichtet sind (§§ 12, 12a, 13 , 13a des Bundesfernstraßengesetzes, §§ 40, 41, 42, 43 des ...
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