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§ 19 - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 19 Enteignung



(1) 1Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 3Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.





 

Frühere Fassungen von § 19 FStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 2 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 433
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 FStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FStrG Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend. (10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der ...
§ 9a FStrG Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (vom 29.12.2023)
... die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung). (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, ...
§ 15 FStrG Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (vom 29.12.2023)
... Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung. (3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 1 FStrPrivFinG Bau und Finanzierung durch Private
... des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. (4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den ...

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a, 17b, 17d, 17e, 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Aufgabenwahrnehmung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde." 8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f" ersetzt. 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f" ...

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 2 AEGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung." 4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „soweit sie zur" die Wörter „Unterhaltung ...