Tools:
Update via:
Änderung § 17c FStrG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17c FStrG, alle Änderungen durch Artikel 1 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des FStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17c FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 17c FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung | |
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 3. Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. |
4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2137/al0-188661.htm