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Änderung § 23a IfSG vom 25.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 23a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten


(Text neue Fassung)

§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten


vorherige Änderung

Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.



1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4 Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)