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Änderung § 23a IfSG vom 25.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23a IfSG, alle Änderungen durch Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 am 25. Juli 2017 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung | § 23a IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
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(Text alte Fassung) § 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten | (Text neue Fassung)§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten |
Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. | 1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4 Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. |
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