Tools:
Update via:
Änderung § 23a IfSG vom 23.05.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23a IfSG, alle Änderungen durch Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 am 23. Mai 2020 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 23a IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. | (Text neue Fassung) 1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4 Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al0-97939.htm