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Änderung § 9 IfSG vom 29.03.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 3 IGV-DGuaÄndG am 29. März 2013 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung | § 9 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 29.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Namentliche Meldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten: |
1. Name, Vorname des Patienten 2. Geschlecht 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes 5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 5 oder 6 oder § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 23 Absatz 5 oder 6 oder § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/Paratyphus und Cholera 6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose 8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes 9. wahrscheinliche Infektionsquelle | |
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit | 10. Land (in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt), in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit |
11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle 12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt 13. Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten 14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden 15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22 Abs. 2. | |
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden Angaben. | 2 Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden Angaben. |
(2) 1 Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Vorname des Patienten 2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen 5. Art des Untersuchungsmaterials 6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials 7. Nachweismethode 8. Untersuchungsbefund 9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des Krankenhauses 10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden. 2 Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist. | |
(3) 1 Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. 2 Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. 3 Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. 4 Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) 1 Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. 2 Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jeweiligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt. | (3) 1 Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. 2 Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. 3 Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. 4 Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) (aufgehoben) |
(5) 1 Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen. 2 Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheitsamt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1 Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren. |
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