Änderung § 23a IfSG vom 25.07.2017

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§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 23a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten


(Text neue Fassung)

§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten


vorherige Änderung

Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.



1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.




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