Tools:
Update via:
Änderung § 25 IfSG vom 25.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 1 IfSMoG am 25. Juli 2017 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung | § 25 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Ermittlungen *) | |
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. 2 Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet. |
(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. 2 Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, 1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie 2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. 3 Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. 4 Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (4) 1 Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2 Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird. (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. --- *) Abweichendes Landesrecht - Baden-Württemberg siehe B. v. 21. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2726) - Bremen siehe B. v. 18. Mai 2015 (BGBl. I S. 700) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al63156-0.htm