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Änderung § 23a IfSG vom 23.05.2020
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§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 23a IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. | (Text neue Fassung) 1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. |
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