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Änderung § 28o EnWG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28o EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EnWGÄndG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des EnWG

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§ 28o EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 28o EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2 Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. 3 Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. 4 Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. 5 Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2 Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. 3 Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. 4 Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. 5 Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

vorherige Änderung

1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten sowie

2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen.



1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,

2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,

3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,

4. Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie

5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. 2 Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.


(heute geltende Fassung)