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Änderung § 53b EnWG vom 01.08.2014

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§ 53b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 53b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
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§ 53b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung


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(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.

(2) 1 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. 2 Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr

1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und

2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.

(3) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,

2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,

3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,

4. die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,

5. die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.

2 Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. 3 Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. 4 Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.

(4) 1 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. 2 Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:

1. welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,

2. welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,

3. welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.

(5) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. 2 Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. 3 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 4 Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.