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Änderung § 90a EnWG vom 22.07.2017

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§ 90a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 90a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90a Elektronische Dokumentenübermittlung


(Text neue Fassung)

§ 90a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten nach § 89 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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