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Änderung § 80 EnWG vom 29.12.2023
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§ 80 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 80 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Anwaltszwang | |
(Text alte Fassung) 1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. | (Text neue Fassung) 1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. 3 Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. |
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